Der am 21. Juni 2023 im Bundeskabinett beschlossene Entwurf für die Reform des Straßenverkehrsgesetzes ist ein erster Schritt in die richtige Richtung: Länder und Kommunen bekommen dadurch endlich mehr Handlungsspielraum bei der Verkehrsgestaltung. Durch das letzte Woche beschlossene LKW-Maut-Gesetz wird erstmalig der Finanzierungskreislauf Straße aufgebrochen.
Mit den Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes sollen der Umweltschutz, besonders der Klimaschutz, der Gesundheitsschutz und die städtebauliche Entwicklung als zusätzliche Ziele zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gleichberechtigt im Straßenverkehrsgesetz verankert werden. Damit sollen die Länder und Kommunen mehr Handlungsspielraum erhalten, um beispielsweise den ÖPNV sowie den Fuß- und Radverkehr zu fördern.
Besonders für Kinder, Familien und ältere Menschen kann dies die Verkehrssicherheit erhöhen. Die Entscheider*innen vor Ort wissen am besten, wo sich Problemstellen befinden. Die Änderung soll mehr Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum bringen, um beispielsweise Radwege, Zebrastreifen oder Tempo 30 einzurichten. Der Bundesrat muss den Änderungen zustimmen, bevor sie im parlamentarischen Verfahren in den Bundestag kommen.
Novelle der Straßenverkehrsordnung
Das Kabinett hat außerdem eine auf der Novelle des Straßenverkehrsgesetzes basierende Änderung der Straßenverkehrsordnung zur Kenntnis genommen. Diese Änderung ist Voraussetzung dafür, dass die Kommunen das neue Straßenverkehrsgesetz anwenden können. Sie muss nun vom Bundesrat beschlossen werden.
Die neue Straßenverkehrsordnung soll Hürden für die Einrichtung von z. B. Zebrastreifen, Radwege und Bussonderspuren abbauen. Die Regelung für die Einführung von Tempo 30-Zonen bleibt unbefriedigend. Wir setzen uns weiter dafür ein, dass die Kommunen unbürokratisch überall dort Tempo 30 anordnen können, wo sie es für sinnvoll halten.
Das LKW-Maut-Gesetz: Zentrale wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Antriebswechsel im Straßengüterverkehr
Bereits letzte Woche beschloss das Bundeskabinett, dass ab dem 1. Dezember 2023 ein Aufschlag von 200 Euro pro Tonne CO2 erhoben werden soll. Ab dem 1. Juli 2024 werden auch LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen in die Mautpflicht einbezogen – wobei Handwerkerfahrzeuge mit weniger als 7,5 Tonnen auch weiterhin ausgenommen sind. Emissionsfreie Fahrzeuge, für die kein CO2-Aufschlag zu entrichten ist, sind zusätzlich bis zum 31. Dezember 2025 von der Mautpflicht befreit. Ab dem 1. Januar 2026 ist für diese dann ein um 75 Prozent reduzierter Infrastrukturkostensatz zu entrichten.
Mit diesem Beschluss sollen zentrale wirtschaftliche Rahmenbedingungen für den klimapolitisch dringend notwendigen Antriebswechsel im Straßengüterverkehr hin zu emissionsfreien Antrieben geschaffen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit von Bahn und Binnenschiff gestärkt werden. Um die erforderliche Leistungsfähigkeit der Bahn sicherzustellen, soll ein Großteil der zusätzlichen Einnahmen aus der LKW-Maut für die erforderliche Sanierung und Modernisierung des Eisenbahnnetzes genutzt werden. Der Finanzierungskreislauf Straße wird damit aufgebrochen.
Die Auswirkungen der Erhöhung der LKW-Maut auf das Verbraucherpreisniveau sind marginal. Die Mautkosten machen nur einen geringen Anteil der Transportkosten und somit einen noch geringeren Anteil an den Gesamtkosten (des Endprodukts) aus: circa 0,1 Prozentpunkte bei CO2-Aufschlag basierend auf einem Tonnenpreis von 200 Euro pro Tonne CO2.